ZusatzstoffeDie rechtliche Zulassung von Zusatzstoffen für Lebensmittel und Futtermittel folgt strengen Regeln, die auf EU-Ebene harmonisiert sind. Ziel ist es, die Sicherheit der Verbraucher, die Transparenz und die korrekte Verwendung von Zusatzstoffen zu gewährleisten. Nachfolgend werden die Zulassungsverfahren und Voraussetzungen im Detail erläutert.
1. Was sind Zusatzstoffe?1.1 DefinitionLebensmittelzusatzstoffe: Stoffe, die einem Lebensmittel aus technologischen Gründen zugesetzt werden und selbst oder in ihrer Nebenwirkung zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden. Beispiele: Farbstoffe, Süßstoffe, Konservierungsmittel. - Rechtsgrundlage: Art. 3 Abs. 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 1333/2008.
Futtermittelzusatzstoffe: Stoffe, die Futtermitteln zugesetzt werden, um deren Qualität zu verbessern oder die Tiergesundheit zu fördern. Beispiele: Vitamine, Enzyme, Probiotika. - Rechtsgrundlage: Art. 2 Abs. 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 1831/2003.
2. Rechtsgrundlagen für die Zulassung2.1 Lebensmittelzusatzstoffe- Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 (Zusatzstoffverordnung):
- Regelt die Zulassung, Verwendung und Kennzeichnung von Lebensmittelzusatzstoffen.
- Verordnung (EG) Nr. 1331/2008:
- Einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, Enzyme und Aromastoffe.
2.2 Futtermittelzusatzstoffe- Verordnung (EG) Nr. 1831/2003:
- Regelt die Zulassung und Verwendung von Zusatzstoffen in der Tierernährung.
3. Zulassungsverfahren für Zusatzstoffe3.1 Einheitliches EU-ZulassungsverfahrenDas Zulassungsverfahren für Zusatzstoffe ist für Lebensmittel und Futtermittel ähnlich und umfasst folgende Schritte: 1. Antragstellung- Der Antrag wird von einem Hersteller oder einer Interessengruppe bei der Europäischen Kommission eingereicht.
- Inhalte des Antrags:
- Beschreibung des Zusatzstoffs (chemische Zusammensetzung, Reinheitskriterien).
- Angaben zur technologischen Funktion (z. B. Konservierung, Farbstabilität).
- Sicherheitsbewertung (Toxikologische Studien, Rückstandsdaten).
- Nachweis der Wirksamkeit.
2. Sicherheitsbewertung durch die EFSA- Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) führt eine Risikobewertung durch:
- Toxikologische Prüfung: Prüfung auf Karzinogenität, Mutagenität, Reproduktionstoxizität.
- ADI-Wert (Acceptable Daily Intake): Festlegung der maximal akzeptablen täglichen Aufnahmemenge.
- Expositionsbewertung: Analyse, wie viel des Zusatzstoffs typischerweise konsumiert wird.
- Rückstandsuntersuchungen: Sicherstellung, dass keine gesundheitsgefährdenden Rückstände im Endprodukt verbleiben.
3. Entscheidung durch die Europäische Kommission- Auf Basis der EFSA-Empfehlung entscheidet die Europäische Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten über die Zulassung.
- Zulassungen erfolgen durch Aufnahme des Stoffes in die Positivliste (Anhang II und III der VO (EG) Nr. 1333/2008 bzw. der VO (EG) Nr. 1831/2003).
4. Aufnahme in die EU-Listen- Zulässige Zusatzstoffe werden mit einer E-Nummer versehen (z. B. E300 für Ascorbinsäure).
- Einschränkungen für die Verwendung (z. B. Höchstmengen, Lebensmittelkategorien) werden festgelegt.
4. Voraussetzungen für die Zulassung4.1 SicherheitToxikologische Unbedenklichkeit: - Der Zusatzstoff darf keine gesundheitsschädlichen Wirkungen haben.
- Langzeitstudien zur Sicherheit (Karzinogenität, Teratogenität) sind erforderlich.
Rückstandsproblematik: - Sicherstellung, dass keine toxischen Rückstände im Endprodukt verbleiben.
Keine Täuschung der Verbraucher: - Zusatzstoffe dürfen nicht verwendet werden, um minderwertige oder verdorbene Produkte zu kaschieren (Art. 6 VO (EG) Nr. 1333/2008).
4.2 Technologische Notwendigkeit- Der Zusatzstoff muss eine klare Funktion erfüllen, die ohne ihn nicht erreicht werden kann (z. B. Konservierung, Verbesserung der Lagerfähigkeit).
4.3 Verbraucher- und Umweltschutz- Umweltauswirkungen:
- Insbesondere bei Futtermittelzusatzstoffen müssen mögliche Auswirkungen auf die Umwelt geprüft werden (z. B. Ausscheidung von Rückständen durch Tiere).
- Verbraucherschutz:
- Zusatzstoffe dürfen nicht irreführend über die Qualität des Lebensmittels informieren.
5. Beispiele für zugelassene Zusatzstoffe5.1 Lebensmittelzusatzstoffe- Konservierungsstoffe:
- E200 (Sorbinsäure): Verhindert das Wachstum von Schimmelpilzen.
- Farbstoffe:
- E160a (Beta-Carotin): Verleiht Lebensmitteln eine orange-gelbe Farbe.
- Süßstoffe:
- E951 (Aspartam): Kalorienarmer Zuckerersatz.
5.2 Futtermittelzusatzstoffe- Vitamine:
- Vitamin D3 zur Stärkung der Knochengesundheit bei Tieren.
- Probiotika:
- Enterococcus faecium zur Unterstützung der Darmflora.
- Enzyme:
- Phytase zur Verbesserung der Phosphorverfügbarkeit.
6. Kennzeichnungsvorschriften6.1 Lebensmittelzusatzstoffe- Gemäß Art. 21 der VO (EG) Nr. 1333/2008:
- Angabe des Klassennamens (z. B. Konservierungsstoff) und der E-Nummer.
- Beispiel: „Konservierungsstoff: E200“.
6.2 Futtermittelzusatzstoffe- Gemäß Art. 15 der VO (EG) Nr. 767/2009:
- Angabe des Namens und der Funktionsgruppe des Zusatzstoffs (z. B. „Probiotikum“).
- Gehalt des Zusatzstoffs in mg/kg Futter.
7. Unzulässige Zusatzstoffe und VerwendungsverboteVerbotene Stoffe: - Stoffe mit nachgewiesener Toxizität oder potenziell schädlichen Auswirkungen (z. B. bestimmte synthetische Farbstoffe).
- Verbotene Süßstoffe: Cyclamat in vielen Ländern.
Missbräuchliche Verwendung: - Verwendung, um ein Produkt hochwertiger erscheinen zu lassen (z. B. Farbstoffe zur Simulation von Frische).
8. Herausforderungen und zukünftige Entwicklungen- Erweiterte Sicherheitsbewertungen:
- Berücksichtigung von Langzeitwirkungen, auch in Kombination mit anderen Stoffen.
- Nachhaltigkeit:
- Entwicklung umweltfreundlicher Zusatzstoffe (z. B. natürliche Farbstoffe).
- Zulassung neuer Zusatzstoffe:
- Stärkere Integration von biotechnologischen Methoden in die Herstellung und Prüfung.
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