QualitätsvereinbarungNachfolgend eine Qualitätsvereinbarung für Lebensmittel, die auch auf Futtermittel und Kosmetika angepasst werden kann. Lebensmittelrechtliche Qualitätsvereinbarung
Zwischen: [Name des Auftraggebers] [Anschrift] [USt-ID-Nummer] (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt), und [Name des Herstellers/Lieferanten] [Anschrift] [USt-ID-Nummer] (im Folgenden „Hersteller“ genannt), wird folgende Qualitätsvereinbarung geschlossen:
PräambelDie Parteien vereinbaren, dass die Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und Lieferung von Lebensmitteln unter Einhaltung aller rechtlichen Vorschriften sowie unter Berücksichtigung höchster Qualitätsstandards erfolgt. Diese Vereinbarung umfasst spezifische Anforderungen an verschiedene Lebensmittelarten und dient der Sicherstellung der Lebensmittelsicherheit, Qualität und Konformität.
§ 1 Geltungsbereich- Diese Vereinbarung gilt für die Herstellung, Lieferung und Kontrolle von [Produktgruppe, z. B. Fleischprodukte, Backwaren, Getränke, Milchprodukte, Konserven, etc.].
- Die Qualitätsanforderungen richten sich nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere:
- EU-Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Basisverordnung),
- EU-Verordnung (EG) Nr. 852/2004 (Hygienevorschriften),
- EU-Verordnung (EG) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung),
- und weiteren spezifischen Regelungen je Lebensmittelart.
§ 2 Allgemeine Anforderungen an die QualitätEinhaltung gesetzlicher Vorschriften: Der Hersteller garantiert, dass alle gelieferten Lebensmittel den einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen. Produktsicherheit: - Alle Produkte müssen sicher für den menschlichen Verzehr sein und dürfen keine gesundheitsschädlichen Stoffe enthalten.
- Der Hersteller verpflichtet sich zur Einhaltung der HACCP-Grundsätze gemäß EU-Verordnung (EG) Nr. 852/2004.
Rückverfolgbarkeit: - Der Hersteller stellt sicher, dass alle Rohstoffe, Zwischenprodukte und Endprodukte vollständig rückverfolgbar sind (gemäß EU-Verordnung (EG) Nr. 178/2002).
Rohstoffqualität: - Alle eingesetzten Rohstoffe müssen den vertraglich vereinbarten Spezifikationen sowie den lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen.
- Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sind nur nach schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erlaubt und gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu kennzeichnen.
Kennzeichnung und Verpackung: - Die Produkte müssen korrekt und vollständig gemäß der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) gekennzeichnet sein.
- Die Verpackung muss migrationssicher sein und den Anforderungen der EU-Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen.
§ 3 Spezifische Anforderungen nach Lebensmittelarten1. Frischprodukte (z. B. Fleisch, Fisch, Milch, Eier):- Kühlkette:
- Die Einhaltung der Kühlkette muss durchgehend sichergestellt werden (Transporttemperatur: max. [z. B. 4°C für Fleisch, 8°C für Milch]).
- Mikrobiologische Anforderungen:
- Die Produkte müssen frei von pathogenen Keimen wie Salmonellen, Listerien oder Campylobacter sein.
- Tierische Nebenprodukte:
- Der Umgang mit tierischen Nebenprodukten erfolgt gemäß EU-Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.
2. Haltbare Produkte (z. B. Konserven, Trockenprodukte):- Haltbarkeitsangaben:
- Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) und Verbrauchsdatum müssen korrekt angegeben sein.
- Verpackungsintegrität:
- Keine Beschädigungen oder Undichtigkeiten, die das Produkt kontaminieren könnten.
3. Tiefkühlprodukte:- Lagertemperaturen:
- Maximal -18°C während der Lagerung und des Transports.
- Frostbrand:
- Produkte mit sichtbarem Frostbrand werden vom Auftraggeber nicht akzeptiert.
4. Flüssige Produkte (z. B. Getränke, Saucen):- Reinheit:
- Frei von Fremdkörpern und Trübungen, die nicht den Spezifikationen entsprechen.
- Kontaminationsgrenzen:
- Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte für Schwermetalle, Pestizide und Mikroorganismen.
5. Backwaren und Süßwaren:- Allergenkennzeichnung:
- Korrekte Kennzeichnung gemäß LMIV und EU-Verordnung (EG) Nr. 1169/2011.
- Zutatenkontrolle:
- Keine nicht deklarierten Zusatzstoffe oder Aromen.
§ 4 QualitätskontrolleWareneingangskontrolle: Der Auftraggeber führt bei Lieferung eine Wareneingangskontrolle durch. Beanstandungen werden dem Hersteller innerhalb von [z. B. 5 Werktagen] mitgeteilt. Probenentnahme: - Der Hersteller stellt auf Verlangen Proben der Produkte zur Verfügung.
- Der Auftraggeber ist berechtigt, externe Labore für die Prüfung zu beauftragen.
Auditierung: - Der Auftraggeber hat das Recht, unangekündigte Audits im Betrieb des Herstellers durchzuführen, um die Einhaltung der Qualitätsanforderungen zu überprüfen.
§ 5 Dokumentation und BerichterstattungDokumentation: Der Hersteller führt lückenlose Produktions- und Kontrollaufzeichnungen, die auf Verlangen dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Meldepflicht: - Der Hersteller informiert den Auftraggeber unverzüglich über Qualitätsmängel oder Risiken, die während der Produktion, Lagerung oder Lieferung festgestellt werden.
§ 6 Haftung und GewährleistungHaftung des Herstellers: Der Hersteller haftet für Schäden, die durch mangelhafte Produkte entstehen, insbesondere bei Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften. Produkthaftung: Der Hersteller stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter frei, die aus Qualitätsmängeln resultieren.
§ 7 Vertragsdauer und KündigungLaufzeit: Dieser Vertrag tritt am [Datum] in Kraft und gilt bis [Datum]. Eine Verlängerung erfolgt automatisch um [z. B. 1 Jahr], sofern keine der Parteien mit einer Frist von [z. B. 3 Monaten] schriftlich kündigt. Außerordentliche Kündigung: Eine fristlose Kündigung ist möglich bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen gegen diese Vereinbarung.
§ 8 GeheimhaltungBeide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen dieses Vertrags erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln.
§ 9 SchlussbestimmungenRechtswahl: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand: Für Streitigkeiten ist das Gericht am Sitz des Auftraggebers zuständig. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Unterschriften Auftraggeber: [Name, Unterschrift, Datum] Hersteller: [Name, Unterschrift, Datum]
AnpassungsmöglichkeitenKosmetische Produkte: - Bezugnahme auf die Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009.
- Ergänzung von Anforderungen an Sicherheitsbewertungen und Produktinformationsdateien (PIF).
Futtermittel: - Verweise auf die EU-Verordnung (EG) Nr. 767/2009 für Futtermittel.
- Detaillierte Anforderungen an Rückverfolgbarkeit und Deklaration von Zusatzstoffen.
Branchenspezifische Standards: - Anpassung an spezifische Anforderungen (z. B. Bio-Produkte, Fair-Trade-Siegel).
- Integration von privaten Standards wie IFS, BRC oder QS.
Vertragsdauer: - Rahmenvertrag oder zeitlich befristete Vereinbarungen.
Mit diesen Anpassungen ist die Vereinbarung flexibel einsetzbar und deckt unterschiedliche Produktkategorien und Rechtsbereiche ab. |