Forschungs- und EntwicklungsvertragNachfolgend ein summarischer F&E-Vertrag mit Anpassungsmöglichkeiten statt Lebensmittel auf Futtermittel und Kosmetika. Im internationalen Geschäftsverkehr wären weitere Regelungen n Forschungs- und Entwicklungsvertrag für Lebensmittel
Zwischen: [Name des Auftraggebers] [Adresse] [USt-ID-Nummer] (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt), und [Name des Auftragnehmers/Entwicklers] [Adresse] [USt-ID-Nummer] (im Folgenden „Entwickler“ genannt), wird folgender Vertrag geschlossen:
PräambelDer Auftraggeber beauftragt den Entwickler mit der Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten (im Folgenden „F&E-Arbeiten“) zur Entwicklung eines neuen Lebensmittels bzw. zur Optimierung eines bestehenden Lebensmittels. Ziel ist die Entwicklung eines marktfähigen Produkts, das alle gesetzlichen, sicherheitstechnischen und qualitativen Anforderungen erfüllt.
§ 1 VertragsgegenstandDer Entwickler verpflichtet sich, F&E-Arbeiten im Bereich [Beschreibung des Projekts, z. B. „pflanzliche Proteinprodukte“] durchzuführen. Die Arbeiten umfassen: - Entwicklung einer Rezeptur, einschließlich Zutatenzusammensetzung.
- Prüfung der Herstellbarkeit im industriellen Maßstab.
- Sicherstellung der Lebensmittelsicherheit und Konformität mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
- Optionale Aufgaben: Verpackungskonzept, Sensoriktests, Haltbarkeitsstudien, Marketingprototypen.
Ziel ist die Entwicklung eines marktfähigen Produkts, das alle Spezifikationen des Auftraggebers erfüllt.
§ 2 LeistungsumfangForschung und Entwicklung: - Der Entwickler stellt sicher, dass die Arbeiten nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik durchgeführt werden.
- Alle Schritte sind zu dokumentieren, einschließlich Versuchsergebnisse, Rezepturen und Produktionsverfahren.
Testreihen und Analysen: - Durchführung mikrobiologischer, chemischer und sensorischer Tests.
- Erstellung von Berichten über die Ergebnisse und deren Interpretation.
Lebensmittelrechtliche Konformität: - Sicherstellung der Einhaltung aller einschlägigen Vorschriften, einschließlich:
- Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Basisverordnung).
- Verordnung (EG) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung, LMIV).
- Spezifische Vorschriften je nach Produktart (z. B. für Zusatzstoffe, Novel Foods).
Prototypenentwicklung: - Erstellung von Prototypen für interne Tests und/oder Verbraucherakzeptanzstudien.
§ 3 Rechte und Pflichten des AuftraggebersBereitstellung von Informationen und Materialien: - Der Auftraggeber stellt alle notwendigen Informationen, Anforderungen und gegebenenfalls Rohstoffe für die F&E-Arbeiten zur Verfügung.
Freigaben: - Der Auftraggeber prüft und gibt wesentliche Zwischenergebnisse sowie das Endergebnis schriftlich frei.
Mitwirkungspflichten: - Der Auftraggeber verpflichtet sich, zeitnah auf Rückfragen des Entwicklers zu antworten und Entscheidungen zu treffen.
§ 4 Rechte und Pflichten des EntwicklersVertraulichkeit: - Der Entwickler behandelt alle Informationen und Materialien des Auftraggebers streng vertraulich.
Einhaltung von Vorschriften: - Der Entwickler stellt sicher, dass die entwickelten Produkte mit allen geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften übereinstimmen.
Dokumentation: - Der Entwickler führt eine lückenlose Dokumentation über alle F&E-Aktivitäten, die auf Verlangen dem Auftraggeber vorgelegt wird.
§ 5 Zeitplan und MeilensteineZeitplan: - Der Entwickler erstellt einen detaillierten Zeitplan mit folgenden Meilensteinen:
- Start der Arbeiten: [Datum].
- Abschluss der Laborversuche: [Datum].
- Erstellung erster Prototypen: [Datum].
- Endbericht: [Datum].
Verzögerungen: - Verzögerungen müssen dem Auftraggeber unverzüglich gemeldet werden. Ein neuer Zeitplan wird einvernehmlich vereinbart.
§ 6 VergütungVergütungsmodell: - Der Auftraggeber zahlt dem Entwickler eine Vergütung in Höhe von [Betrag].
- Zahlungsmodalitäten:
- [Betrag] bei Vertragsabschluss.
- [Betrag] nach Erreichen bestimmter Meilensteine.
- Restzahlung nach Abschluss der Arbeiten.
Zusatzkosten: - Materialkosten, Laboranalysen und externe Dienstleistungen werden gesondert berechnet, sofern vorher schriftlich vereinbart.
§ 7 Eigentums- und NutzungsrechteRechte am Ergebnis: - Alle Ergebnisse der F&E-Arbeiten, einschließlich Rezepturen, Verfahren und Dokumentationen, gehen mit vollständiger Zahlung der Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über.
Nutzung durch den Entwickler: - Der Entwickler ist berechtigt, allgemeines Know-how, das während der Arbeiten erworben wurde, für andere Projekte zu nutzen, sofern dies keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers beinhaltet.
Schutzrechte: - Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ergebnisse durch Patente oder andere Schutzrechte zu sichern.
§ 8 HaftungHaftung des Entwicklers: - Der Entwickler haftet für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten, jedoch nicht für den wirtschaftlichen Erfolg des entwickelten Produkts.
- Die Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Produkthaftung: - Der Entwickler haftet nicht für Schäden, die nach der Übergabe der F&E-Ergebnisse durch unsachgemäße Verwendung durch den Auftraggeber entstehen.
§ 9 Vertragslaufzeit und KündigungLaufzeit: - Der Vertrag beginnt am [Datum] und endet mit der Abnahme der F&E-Arbeiten.
Kündigung: - Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von [z. B. 1 Monat] gekündigt werden.
- Bei vorzeitiger Kündigung werden die bis dahin erbrachten Leistungen vergütet.
§ 10 Vertraulichkeit- Beide Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhalten werden, streng vertraulich zu behandeln.
§ 11 Schlussbestimmungen- Rechtswahl:
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Gerichtsstand:
- Für Streitigkeiten ist das Gericht am Sitz des Auftraggebers zuständig.
- Salvatorische Klausel:
- Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt.
Unterschriften Auftraggeber: [Name, Unterschrift, Datum] Entwickler: [Name, Unterschrift, Datum]
Erläuterung alternativer Regelungen und AnpassungsmöglichkeitenFlexible Eigentumsrechte: - Bei gemeinsamer Entwicklung können die Ergebnisse gemeinsam genutzt werden (Co-Eigentum).
Vergütungsmodell: - Option für erfolgsbasierte Vergütung, z. B. Umsatzbeteiligung statt fester Vergütung.
Erweiterung auf andere Branchen: - Kosmetik: Einbeziehung der Anforderungen der EU-Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009, insbesondere zu Sicherheitsbewertungen und Produktinformationsdateien (PIF).
- Futtermittel: Verweis auf die EU-Verordnung (EG) Nr. 767/2009 für Futtermittel, einschließlich Anforderungen an Futtermittelzusatzstoffe.
Internationale Projekte: - Anpassung des Vertrags an internationale Rechtsordnungen oder spezifische Anforderungen des Zielmarkts.
Mit diesen Anpassungen kann der Vertrag auf unterschiedliche Projekte und Rechtsbereiche zugeschnitten werden.otwendig. |