INCI/CAS/ECDer Beschluss (EU) 2019/701 zur Verwendung von INCI, CAS, und EC-Nr spielt eine zentrale Rolle bei der Harmonisierung der Inhaltsstoffbezeichnungen in kosmetischen Produkten. Er gewährleistet Transparenz für Verbraucher, Rechtssicherheit für Hersteller und stärkt die Produktsicherheit innerhalb der EU. Beschluss (EU) 2019/701 – Glossar der gemeinsamen Bezeichnungen von Bestandteilen kosmetischer MittelDer Beschluss (EU) 2019/701 der Europäischen Kommission dient der Harmonisierung und Vereinheitlichung der Bezeichnungen von Inhaltsstoffen, die in kosmetischen Produkten verwendet werden. Dieses Glossar ist ein wesentliches Instrument zur Unterstützung der Kennzeichnungspflichten gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 (EU-KosmetikVO).
1. Zielsetzung des BeschlussesHarmonisierung: Sicherstellung, dass die gleichen Bezeichnungen für kosmetische Inhaltsstoffe in allen EU-Mitgliedstaaten verwendet werden. Transparenz: Verbraucher sollen die Inhaltsstoffe kosmetischer Mittel unabhängig von der Sprache des Mitgliedstaates erkennen und vergleichen können. Sicherheit: Einheitliche Bezeichnungen fördern die Sicherheit, indem sie Missverständnisse und Verwechslungen zwischen Inhaltsstoffen verhindern. Rechtssicherheit für Hersteller: Hersteller haben eine klare Vorgabe, welche Bezeichnungen für die Kennzeichnung kosmetischer Produkte verwendet werden dürfen.
2. Inhalt und Struktur des GlossarsDas Glossar ist in der CosIng-Datenbank der Europäischen Kommission integriert und umfasst: Bezeichnungen gemäß INCI: Die International Nomenclature of Cosmetic Ingredients (INCI) ist der Standard für die Benennung kosmetischer Inhaltsstoffe. CAS-Nummern: Die Chemical Abstracts Service Registry Numbers dienen zur eindeutigen Identifizierung chemischer Substanzen. EC-Nummern: Die European Community Numbers identifizieren Stoffe gemäß der EU-Chemikaliengesetzgebung.
Beispiele für Einträge im Glossar:Aqua - INCI: Aqua
- CAS-Nr.: 7732-18-5
- EC-Nr.: 231-791-2
Glycerin - INCI: Glycerin
- CAS-Nr.: 56-81-5
- EC-Nr.: 200-289-5
Titanium Dioxide - INCI: Titanium Dioxide
- CAS-Nr.: 13463-67-7
- EC-Nr.: 236-675-5
3. Verpflichtungen für HerstellerVerwendung der Glossarbezeichnungen: Alle Inhaltsstoffe in kosmetischen Produkten, die in der EU in Verkehr gebracht werden, müssen gemäß den Bezeichnungen im Glossar gekennzeichnet werden. Einheitliche Kennzeichnung: Hersteller müssen sicherstellen, dass die Inhaltsstoffe auf der Verpackung oder dem Etikett des Produkts in der INCI-Nomenklatur angegeben werden. Zugänglichkeit für Verbraucher: Die Kennzeichnung muss auf der Verpackung so erfolgen, dass sie für den Verbraucher leicht lesbar ist.
Beispiel:Eine Gesichtscreme enthält Wasser, Glycerin und Titandioxid. Die Inhaltsstoffe müssen auf der Verpackung als "Aqua, Glycerin, Titanium Dioxide" aufgeführt werden.
4. Verbindung zur EU-Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009Der Beschluss (EU) 2019/701 ergänzt die EU-KosmetikVO in Bezug auf die Kennzeichnungspflichten: Artikel 19 EU-KosmetikVO: Verpflichtet Hersteller, die Inhaltsstoffe gemäß einer einheitlichen Nomenklatur anzugeben. Artikel 33 EU-KosmetikVO: Das Glossar definiert die gemeinsame Nomenklatur, die für diese Kennzeichnung genutzt werden muss.
5. Aktualisierung und Integration in die CosIng-DatenbankCosIng-Datenbank: Das Glossar ist in die Cosmetic Ingredient Database (CosIng) der Europäischen Kommission integriert, die öffentlich zugänglich ist. Sie enthält zusätzliche Informationen zu regulatorischen Anforderungen und Sicherheitsbewertungen von Inhaltsstoffen. Regelmäßige Updates: Das Glossar wird laufend aktualisiert, um neue wissenschaftliche Erkenntnisse, regulatorische Änderungen und neue Inhaltsstoffe zu berücksichtigen.
6. Auswirkungen auf die Praxis6.1 Vorteile für Hersteller:- Rechtssicherheit durch klare Vorgaben.
- Effizienzsteigerung bei der Etikettierung und Produktentwicklung.
6.2 Vorteile für Verbraucher:- Verbesserung der Transparenz und Vergleichbarkeit kosmetischer Produkte.
- Leichtere Identifizierung potenziell problematischer Inhaltsstoffe (z. B. Allergene).
7. Rechtliche Konsequenzen bei VerstößenHersteller, die die Vorgaben des Glossars nicht einhalten, verstoßen gegen die Kennzeichnungspflichten der EU-KosmetikVO. Dies kann folgende Folgen haben: - Rückrufmaßnahmen: Produkte können vom Markt genommen werden.
- Bußgelder: Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften ziehen administrative Strafen nach sich.
- Haftungsrisiken: Falsche oder irreführende Kennzeichnung kann Produkthaftungsklagen auslösen.
Beispiel:Ein Hersteller gibt anstelle von "Titanium Dioxide" die Bezeichnung "Titandioxid" an. Dies verstößt gegen die Vorgaben des Glossars und führt zu einem Rechtsverstoß.
8. Bedeutung für Rechtsanwälte und PatentanwälteRechtsanwälte und Patentanwälte können Hersteller im Rahmen des Beschlusses (EU) 2019/701 in folgenden Bereichen unterstützen: - Prüfung der Etikettierung: Sicherstellung, dass alle Inhaltsstoffe korrekt bezeichnet sind.
- Beratung bei Streitigkeiten: Vertretung bei Auseinandersetzungen um vermeintlich unzulässige Kennzeichnungen.
- Schulung: Aufklärung über die Anforderungen des Glossars und deren praktische Umsetzung.
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