Tierische NebenprodukteDie rechtlichen Regelungen für tierische Nebenprodukte sind in der Europäischen Union streng geregelt, um Risiken für die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie für die Umwelt zu minimieren. Diese Regelungen betreffen insbesondere die Klassifizierung, Sammlung, Verarbeitung und Entsorgung tierischer Nebenprodukte. Nachfolgend werden die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie mögliche alternative Vorgehensweisen erläutert. Recht der tierischen NebenprodukteDer Umgang mit tierischen Nebenprodukten ist streng reguliert und erfordert eine genaue Einhaltung der rechtlichen Vorgaben. Alternativen wie die Verwertung in Biogas- oder Düngemittelproduktion können ökonomisch und ökologisch sinnvoll sein. Unternehmen sollten durch ein robustes Hygienemanagement, eine enge Zusammenarbeit mit Behörden und innovative Ansätze zur Verwertung und Wiederverwendung sicherstellen, dass tierische Nebenprodukte effizient und regelkonform genutzt werden.
I. Rechtliche Grundlagen für tierische Nebenprodukte1. EU-Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (Tierische Nebenprodukte-Verordnung, ABP-Verordnung)Diese Verordnung legt die Grundregeln für den Umgang mit tierischen Nebenprodukten fest und gilt in allen EU-Mitgliedstaaten. Sie umfasst: - Definition:
Tierische Nebenprodukte (ABPs) sind tierische Materialien, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, wie z. B. Schlachtabfälle, Milchüberschüsse oder Fette. - Ziel:
Schutz der öffentlichen Gesundheit, der Tiergesundheit und der Umwelt durch sichere Sammlung, Verarbeitung, Verwendung und Entsorgung.
2. EU-Verordnung (EU) Nr. 142/2011Diese Verordnung enthält technische Durchführungsbestimmungen zur ABP-Verordnung und regelt: - Betriebsanforderungen:
Vorgaben für den Betrieb von Sammel-, Lager-, Verarbeitungs- und Entsorgungseinrichtungen. - Hygieneanforderungen:
Standards für den Transport, die Lagerung und die Verarbeitung.
3. Klassifizierung tierischer NebenprodukteDie ABP-Verordnung teilt tierische Nebenprodukte in drei Kategorien ein: Kategorie 1 (Hohes Risiko): - Materialien mit dem höchsten Risiko, z. B. TSE-Materialien (BSE-infizierte Gewebe), Wildtiere, die mit Tierseuchen infiziert sind.
- Verwendung: Nur Verbrennung oder alternative umweltverträgliche Entsorgungsmethoden.
Kategorie 2 (Mittleres Risiko): - Z. B. Gülle, nicht für den menschlichen Verzehr geeignete Schlachttierkörper ohne Infektionsverdacht.
- Verwendung: Herstellung von Biogas, Kompostierung oder technische Zwecke.
Kategorie 3 (Geringes Risiko): - Z. B. Schlachtabfälle, die für den menschlichen Verzehr geeignet wären, aber aus wirtschaftlichen Gründen nicht verwendet werden.
- Verwendung: Tierfutter, Düngemittel, technische Anwendungen.
4. Nationale UmsetzungsregelungenIn Deutschland wird die ABP-Verordnung durch die Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV) konkretisiert. Diese regelt insbesondere: - Zuständigkeiten der Behörden.
- Anforderungen an die Betriebe, die tierische Nebenprodukte sammeln, transportieren oder verarbeiten.
- Kontrollmaßnahmen und Meldepflichten.
II. Pflichten der beteiligten UnternehmenSammler und Transporteur: - Registrierung bei den zuständigen Behörden.
- Einhaltung der Hygienestandards beim Transport (z. B. gekühlte Fahrzeuge für bestimmte Nebenprodukte).
Verarbeiter: - Betriebserlaubnis von der zuständigen Behörde.
- Umsetzung eines HACCP-Systems zur Sicherstellung der Hygienestandards.
Entsorger: - Genehmigung zur Lagerung, Verbrennung oder sonstigen Verwertung.
- Nachweis der umweltverträglichen Entsorgung.
Meldepflicht: - Dokumentation aller Bewegungen tierischer Nebenprodukte zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit.
III. Alternativen im Umgang mit tierischen Nebenprodukten1. Wiederverwendung und VerwertungTierfutter: - Nebenprodukte der Kategorie 3 können unter Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zu Tierfutter verarbeitet werden.
- Z. B. Fleischmehl für Haustiere oder Futtermittel für Nutztiere (mit Ausnahmen, wie das Verfütterungsverbot an Wiederkäuer).
Herstellung von Düngemitteln: - Nebenprodukte können als Ausgangsstoffe für organische Düngemittel oder Bodenverbesserer verwendet werden.
Biogasproduktion: - Gülle, Fettabscheiderprodukte und andere Nebenprodukte der Kategorie 2 oder 3 können in Biogasanlagen energetisch genutzt werden.
Technische Anwendungen: - Verwendung für Seifenherstellung, Schmierstoffe, biodynamische Präparate oder industrielle Anwendungen.
2. Entsorgung- Verbrennung:
- Für Materialien der Kategorie 1 gesetzlich vorgeschrieben (z. B. in Tierkörperbeseitigungsanlagen).
- Kompostierung:
- Nur für spezifische Materialien der Kategorie 2 oder 3 erlaubt, wenn keine Seuchengefahr besteht.
- Deponierung:
- Unter strengen Auflagen möglich, z. B. für Asche aus Verbrennungsanlagen.
3. Forschung und Entwicklung- Nutzung von tierischen Nebenprodukten für innovative Zwecke, z. B.:
- Produktion von Biopolymeren aus Kollagen.
- Gewinnung von Proteinen für pharmazeutische oder kosmetische Anwendungen.
- Entwicklung alternativer Brennstoffe (z. B. aus Tierfett).
IV. Risikomanagement bei tierischen NebenproduktenHygienemanagement: - Strikte Einhaltung der Hygienevorschriften beim Umgang mit Nebenprodukten.
Dokumentation und Rückverfolgbarkeit: - Verwendung digitaler Systeme zur lückenlosen Dokumentation von Erzeugung, Sammlung, Transport und Verarbeitung.
Schulung von Mitarbeitern: - Regelmäßige Schulungen zur korrekten Handhabung und rechtlichen Anforderungen.
Kontrolle durch Behörden: - Enge Zusammenarbeit mit den Lebensmittel- und Veterinärbehörden.
Notfallmanagement: - Erstellung eines Notfallplans für den Fall von Seuchenausbrüchen oder Verstößen gegen Hygienevorgaben.
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