Rechtsrahmen im LebensmittelrechtDas Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) ist das zentrale Gesetz in Deutschland, das die Sicherheit und den Schutz von Verbrauchern im Bereich Lebens- und Futtermittel regelt. Es dient als nationales Rahmenrecht und setzt EU-Verordnungen wie die Basisverordnung (VO (EG) Nr. 178/2002) in deutsches Recht um. Im Folgenden werden die Regelungen des LFGB detailliert beschrieben, einschließlich zusätzlicher Vorschriften, die für einzelne Lebensmittelarten zu beachten sind. Das LFGB ist ein umfassendes Gesetz, das in Verbindung mit EU-Verordnungen den rechtlichen Rahmen für die Herstellung und den Vertrieb von Lebensmitteln in Deutschland vorgibt. Unternehmen müssen nicht nur die allgemeinen Anforderungen des LFGB einhalten, sondern auch spezifische Vorschriften für bestimmte Lebensmittelarten berücksichtigen. Eine sorgfältige Beachtung dieser Regelungen ist essenziell, um rechtliche Risiken zu minimieren und das Vertrauen der Verbraucher zu gewährleisten.
1. Aufbau und Regelungsinhalt des LFGB1.1 Allgemeiner Teil (§§ 1–3 LFGB)- Ziele (§ 1 LFGB):
- Schutz der Gesundheit der Verbraucher vor gesundheitlichen Gefahren.
- Schutz vor Täuschung durch falsche oder irreführende Kennzeichnung.
- Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs.
- Begriffsdefinitionen (§ 2 LFGB):
- Klärung zentraler Begriffe wie Lebensmittel, Futtermittel, Zusatzstoffe, Rückverfolgbarkeit.
- Grundsätze (§ 3 LFGB):
- Grundsatz der Vorsorge: Keine gesundheitsschädlichen oder täuschenden Lebensmittel dürfen in Verkehr gebracht werden.
1.2 Anforderungen an Lebensmittel (§§ 4–12 LFGB)- Verbote (§ 5 LFGB):
- Es ist verboten, Lebensmittel in Verkehr zu bringen, die gesundheitsschädlich sind.
- Verbot der Täuschung (z. B. durch irreführende Kennzeichnung, Werbung oder Präsentation).
- Zusatzstoffe (§ 6 LFGB):
- Nur zugelassene Zusatzstoffe dürfen verwendet werden, z. B. gemäß der EU-Zusatzstoffverordnung (VO (EG) Nr. 1333/2008).
- Kontaminanten und Rückstände (§ 7 LFGB):
- Lebensmittel dürfen keine verbotenen Stoffe (z. B. bestimmte Pestizidrückstände, Schwermetalle) enthalten.
- Einhaltung der Höchstgehalte gemäß EU-Verordnungen, z. B. VO (EG) Nr. 1881/2006.
- Hygieneanforderungen (§ 8 LFGB):
- Lebensmittel müssen unter hygienischen Bedingungen hergestellt, gelagert und transportiert werden.
1.3 Kennzeichnung und Werbung (§§ 11–13 LFGB)- Irreführung (§ 11 LFGB):
- Verbot der Täuschung durch falsche Angaben zu Herkunft, Zusammensetzung, Haltbarkeit oder Wirkung.
- Kennzeichnungspflichten (§ 12 LFGB):
- Verweis auf die EU-Lebensmittel-Informationsverordnung (VO (EU) Nr. 1169/2011).
- Pflichtangaben:
- Zutatenliste.
- Allergene.
- Nährwertkennzeichnung.
- Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum.
- Werbebeschränkungen (§ 13 LFGB):
- Unzulässige gesundheitsbezogene Angaben sind verboten, sofern sie nicht gemäß der Health-Claims-Verordnung (VO (EG) Nr. 1924/2006) zugelassen sind.
1.4 Ãœberwachung und Kontrolle (§§ 38–60 LFGB)- Lebensmittelüberwachung (§§ 38–43 LFGB):
- Verpflichtung der Länder zur regelmäßigen Überprüfung von Lebensmitteln.
- Befugnis der Behörden, Proben zu entnehmen und Betriebe zu kontrollieren.
- Rücknahme und Rückruf (§ 39 LFGB):
- Verpflichtung von Unternehmern, unsichere Lebensmittel aus dem Verkehr zu ziehen oder zurückzurufen.
- Bußgelder und Strafen (§§ 58–60 LFGB):
- Sanktionen bei Verstößen gegen das LFGB, z. B. Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
1.5 Besondere Vorschriften für bestimmte Lebensmittel (§§ 14–22 LFGB)- Diätetische Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel (§ 14 LFGB):
- Regelungen zu Zusammensetzung und Kennzeichnung.
- Verweis auf spezielle EU-Vorschriften, z. B. die Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV).
- Genetisch veränderte Lebensmittel (§ 15 LFGB):
- Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) müssen eindeutig gekennzeichnet werden.
- Nationale Umsetzung der VO (EG) Nr. 1829/2003.
- Bio-Lebensmittel (§ 16 LFGB):
- Vorschriften zur Kennzeichnung und Kontrolle von biologischen Lebensmitteln.
- Verweis auf die EU-Bio-Verordnung (VO (EU) Nr. 2018/848).
2. Zusätzliche Regelungen für einzelne Lebensmittelarten2.1 Frische Produkte (z. B. Obst, Gemüse, Fleisch)- Herkunftskennzeichnung:
- Pflicht zur Angabe der Herkunft für Fleisch, Obst und Gemüse gemäß der VO (EU) Nr. 1169/2011.
- Mikrobiologische Kriterien:
- Einhaltung der Anforderungen gemäß VO (EG) Nr. 2073/2005 (z. B. für Salmonellen bei Fleisch).
2.2 Verarbeitete Produkte (z. B. Fertiggerichte, Backwaren)- Zusatzstoffe:
- Nur zugelassene Zusatzstoffe gemäß der Zusatzstoff-Verordnung (VO (EG) Nr. 1333/2008).
- Kennzeichnung:
- Angabe aller Zutaten und Zusatzstoffe, einschließlich Allergene (z. B. Gluten, Laktose).
2.3 Getränke (z. B. Alkohol, Säfte)- Alkoholische Getränke:
- Angabe des Alkoholgehalts in Volumenprozent.
- Einhaltung des Jugendschutzgesetzes beim Vertrieb.
- Fruchtsäfte:
- Einhaltung der Anforderungen an Fruchtgehalt und Kennzeichnung gemäß der Fruchtsaftverordnung.
2.4 Bio-Lebensmittel- EU-Bio-Logo:
- Verpflichtende Verwendung des EU-Bio-Logos bei Einhaltung der Vorgaben der Bio-Verordnung (VO (EU) Nr. 2018/848).
- Zertifizierung:
- Verpflichtung zur Kontrolle durch zugelassene Bio-Kontrollstellen.
2.5 Nahrungsergänzungsmittel- Definition und Abgrenzung:
- Dienen der Ergänzung der normalen Ernährung.
- Keine Heilwirkungen dürfen beworben werden.
- Zusammensetzung:
- Einhaltung der Höchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV).
2.6 Diätetische Lebensmittel- Spezielle Verwendungszwecke:
- Kennzeichnung, z. B. „geeignet für Diabetiker“ oder „laktosefrei“.
- EU-Regelung:
- Anforderungen gemäß der VO (EU) Nr. 609/2013.
2.7 Lebensmittel tierischen Ursprungs- Hygieneanforderungen:
- Einhaltung der VO (EG) Nr. 853/2004.
- Temperaturvorgaben für Transport und Lagerung (z. B. Kühlketten).
2.8 Verpackte und unverpackte Lebensmittel- Verpackte Lebensmittel:
- Kennzeichnungspflichten gemäß der LMIV (VO (EU) Nr. 1169/2011).
- Unverpackte Lebensmittel:
- Angabe von Allergenen gemäß Anhang II LMIV.
3. Zukunftsperspektiven- Nachhaltigkeit:
- Verschärfung der Anforderungen an Nachhaltigkeit und Rückverfolgbarkeit (z. B. durch das Lieferkettengesetz und die EU-Entwaldungsverordnung).
- Digitalisierung:
- Einführung von QR-Codes und digitalen Etiketten für mehr Transparenz.
- Erweiterte Kennzeichnung:
- Ausbau verpflichtender Angaben, z. B. CO₂-Fußabdruck oder Tierwohlkennzeichen.
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