Rechtliche Regelungen zu Nachhaltigkeit, Klima- und Umweltschutz, Green Claims und Health ClaimsDie Regelungen zu Nachhaltigkeit, Klima- und Umweltschutz sowie spezifisch zu Green Claims (Umweltangaben) und Health Claims (gesundheitsbezogene Angaben) sind darauf ausgerichtet, Verbraucher vor Täuschung zu schützen und fairen Wettbewerb sicherzustellen. Nachfolgend werden die relevanten Regelungen, zulässige und unzulässige Praktiken sowie die spezifischen Anforderungen für die Werbung mit Lebensmitteln, Futtermitteln und Kosmetika dargestellt. Die Werbung für Lebensmittel, Futtermittel und Kosmetika muss sich an strenge gesetzliche Vorgaben halten, insbesondere wenn Green Claims oder Health Claims gemacht werden. Unternehmen müssen sicherstellen, dass alle Angaben wissenschaftlich belegbar und durch Zertifikate oder Studien gestützt sind. Verstöße können zu rechtlichen Konsequenzen wie Abmahnungen, Bußgeldern oder Imageschäden führen. Ein proaktives Compliance-Management ist daher unerlässlich.
1. Nachhaltigkeit, Klima- und Umweltschutz1.1 Rechtliche GrundlagenEU-Vorschriften: - Green Claims Richtlinie (Entwurf): Vorgesehen, um irreführende Umweltwerbung zu verhindern. Unternehmen müssen Umweltangaben durch wissenschaftliche Nachweise belegen.
- EU-Taxonomie-Verordnung (VO (EU) 2020/852): Legt Kriterien für nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeiten fest.
- VO (EU) Nr. 2018/848 (Bio-Verordnung): Anforderungen an die Produktion und Kennzeichnung von Bio-Produkten.
Deutsches Recht: - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG): Verbot irreführender Werbung, einschließlich umweltbezogener Angaben.
- Klimaschutzgesetz (KSG): Regelt nationale Klimaschutzziele, jedoch weniger direkt für Lebensmittel, Futtermittel und Kosmetika.
1.2 Was wird geregelt?Transparenz und Nachweis: - Umweltangaben wie "klimaneutral" oder "nachhaltig" müssen durch wissenschaftliche Daten und eine klare Methodik belegt werden.
- Bei Lebensmitteln: Nachweis, dass die Produktion ökologischen Standards entspricht (z. B. Bio-Siegel).
Verbote: - Unpräzise, unbelegte oder übertriebene Umweltangaben.
- Begriffe wie „umweltfreundlich“, „klimapositiv“ oder „nachhaltig“ ohne Bezug auf konkrete Maßnahmen oder Zertifikate.
1.3 Zulässigkeit und UnzulässigkeitZulässig: - Verwendung geschützter Begriffe wie „Bio“ oder „ökologisch“, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind (Art. 23 VO (EU) Nr. 2018/848).
- Zertifikate wie „Rainforest Alliance“ oder „EU-Bio-Logo“, sofern die Vorgaben eingehalten werden.
- Angaben zu CO₂-Ausgleichsmaßnahmen, wenn transparent kommuniziert (z. B. durch Klimaprojekte).
Unzulässig: - Greenwashing: Allgemeine Begriffe ohne Beleg, z. B. „Dieses Produkt schützt die Umwelt“.
- Verwendung des Bio-Begriffs ohne Zertifizierung.
- Werbung mit falschen oder irreführenden Labels.
2. Green Claims (Umweltbezogene Angaben)2.1 Rechtliche Grundlagen- Green Claims Richtlinie : strikte Anforderungen an Umweltangaben stellen.
- VO (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittel-Informationsverordnung, LMIV): Betrifft Umweltangaben im Zusammenhang mit der Lebensmittelkennzeichnung.
2.2 Was wird geregelt?- Wissenschaftlich fundierte Nachweise für Umweltangaben.
- Transparenz über Bewertungsmethoden (z. B. Lebenszyklusanalyse).
- Verbot irreführender Umweltclaims.
3. Health Claims (Gesundheitsbezogene Angaben)3.1 Rechtliche Grundlagen- Health-Claims-Verordnung (VO (EG) Nr. 1924/2006):
- Regelt nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben für Lebensmittel.
- Zulässig sind nur Claims, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) geprüft und zugelassen wurden.
3.2 Was wird geregelt?Zulässige Claims: - Angaben wie „Vitamin C trägt zur normalen Funktion des Immunsystems bei“, sofern die zugelassene EFSA-Claim-Liste eingehalten wird.
- Keine übertriebenen oder unbewiesenen Gesundheitsversprechen.
Verbotene Claims: - Heilversprechen (z. B. „Heilt Erkältungen“).
- Hinweise, die Angst erzeugen (z. B. „Wenn Sie dieses Produkt nicht konsumieren, riskieren Sie Ihre Gesundheit“).
3.3 Zulässigkeit und UnzulässigkeitZulässig: - Verwendung zugelassener Health Claims gemäß der EFSA-Datenbank.
- Angabe von Nährwerten und deren Bedeutung für die Gesundheit (z. B. „reich an Ballaststoffen“).
Unzulässig: - Werbung mit nicht zugelassenen Claims (z. B. „Schützt vor Krebs“).
- Verweise auf Empfehlungen von Ärzten, sofern keine wissenschaftliche Basis besteht.
4. Werbung für Lebensmittel, Futtermittel und Kosmetika4.1 LebensmittelRechtliche Grundlagen: - LMIV (VO (EU) Nr. 1169/2011): Vorschriften zur Kennzeichnung und Werbung.
- Health-Claims-Verordnung: Regeln für gesundheitsbezogene Angaben.
Besondere Anforderungen: - Keine irreführende Werbung (Art. 7 LMIV), z. B. bezüglich Herkunft, Qualität oder Wirkung.
- Umwelt- und Gesundheitsangaben müssen belegt und wissenschaftlich fundiert sein.
4.2 FuttermittelRechtliche Grundlagen: - VO (EG) Nr. 767/2009: Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Kennzeichnung von Futtermitteln.
- Futtermittelgesetzbuch (FMGB).
Besondere Anforderungen: - Keine gesundheitsbezogenen Angaben ohne wissenschaftlichen Nachweis.
- Transparenz über Inhaltsstoffe und mögliche Risiken (z. B. Allergene).
4.3 KosmetikaRechtliche Grundlagen: - Kosmetik-Verordnung (VO (EG) Nr. 1223/2009): Vorschriften zur Sicherheit und Kennzeichnung von Kosmetika.
- UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).
Besondere Anforderungen: - Angaben wie „natürlich“ oder „ohne Chemikalien“ müssen belegbar sein.
- Verbot von Heilversprechen (z. B. „Heilt Akne“).
- Transparenz über Inhaltsstoffe gemäß INCI (International Nomenclature of Cosmetic Ingredients).
5. Zusammenfassung: Anforderungen an Werbung5.1 Zulässige Werbung- Präzise und wissenschaftlich fundierte Angaben.
- Verwendung zertifizierter Labels (z. B. Bio-Siegel, EU-Ecolabel).
- Angabe von Effekten nur bei wissenschaftlicher Grundlage.
5.2 Unzulässige Werbung- Irreführende Angaben zu Umwelt- oder Gesundheitsvorteilen.
- Werbung mit nicht zugelassenen Claims oder Begriffen (z. B. „umweltfreundlich“ ohne Nachweis).
- Heilversprechen, die den Eindruck erwecken, dass ein Produkt Krankheiten heilt oder verhindert.
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