LMiVDie Lebensmittelinformationsverordnung (LMiV) regelt EU-weit die Kennzeichnung und Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel. Ziel ist, die Verbraucher umfassend und einheitlich über Lebensmittel zu informieren, ihre Sicherheit zu gewährleisten und einen fairen Wettbewerb zu fördern. Sie gilt für alle in der EU in Verkehr gebrachten Lebensmittel und Lebensmittelunternehmer.
1. Ziel und Anwendungsbereich der LMiV1.1 ZielsetzungSchutz der Verbraucher: Gewährleistung, dass Verbraucher fundierte Entscheidungen über den Kauf und Konsum von Lebensmitteln treffen können. Transparenz: Bereitstellung klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Informationen. Einheitliche Regeln: Harmonisierung der Kennzeichnungsvorschriften innerhalb der EU.
1.2 AnwendungsbereichDie LMiV gilt für: - Alle Lebensmittel: Verpackte, lose und in der Gastronomie angebotene Produkte.
- Lebensmittelunternehmer: Produzenten, Importeure, Händler und Gastronomen.
2. Wichtige Inhalte der LMiV2.1 Allgemeine Grundsätze (Art. 3-7)Verbot der Irreführung: Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen (z. B. über die Herkunft, die Zusammensetzung oder die gesundheitlichen Vorteile). Klarheit und Verständlichkeit: Informationen müssen leicht lesbar und für Verbraucher verständlich sein. Verantwortung: Der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen das Produkt vertrieben wird, trägt die Verantwortung für die Kennzeichnung.
2.2 Pflichtangaben (Art. 9)Die LMiV schreibt vor, dass folgende Informationen bei vorverpackten Lebensmitteln verpflichtend sind: Bezeichnung des Lebensmittels (Art. 17): - Klarer Name des Produkts.
- Hinweise auf physikalische Beschaffenheit (z. B. „Pulver“, „Konzentrat“).
Beispiel: Bei Tiefkühlkost muss „tiefgefroren“ angegeben sein. Zutatenverzeichnis (Art. 18): - Auflistung aller Zutaten in absteigender Reihenfolge nach ihrem Gewicht.
- Allergene sind hervorzuheben (z. B. durch Fettdruck oder Unterstreichung).
Beispiel: „Weizenmehl, Wasser, Salz, Hefe (Allergen: Weizen).“ Allergene (Art. 21): - Pflichtangabe für 14 Hauptallergene, z. B. Gluten, Laktose, Nüsse.
- Auch bei loser Ware wie Bäckereiprodukten.
Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum (Art. 24): - „Mindestens haltbar bis“: Lebensmittel sind nach Ablauf noch genießbar.
- „Zu verbrauchen bis“: Verzehr nach Ablauf kann gesundheitsschädlich sein.
Nettofüllmenge (Art. 23): - Angabe in Gewicht oder Volumen.
Beispiel: „500 g“ für ein Paket Nudeln. Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers (Art. 8, Art. 9): - Verantwortlicher Hersteller oder Importeur.
Ursprungsland oder Herkunftsort (Art. 26): - Pflicht bei bestimmten Lebensmitteln, z. B. Fleisch, Fisch, Honig.
Nährwertdeklaration (Art. 30): - Energiegehalt in kJ und kcal sowie Gehalt an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz.
Beispiel: - Energie: 200 kcal
- Fett: 8 g, davon gesättigte Fettsäuren: 3 g
- Kohlenhydrate: 25 g, davon Zucker: 5 g
- Eiweiß: 6 g
- Salz: 0,5 g
2.3 Kennzeichnung von loser Ware (Art. 44)Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln, z. B. in Bäckereien oder Gastronomie, sind mindestens folgende Angaben erforderlich: - Allergene.
- Name des Lebensmittels.
- Informationen zur Herkunft (bei bestimmten Produkten).
3. Spezielle Anforderungen (Anhänge der LMiV)3.1 Anhang I: LebensmittelkategorienDefiniert Kategorien wie „verarbeitete Lebensmittel“, „Erzeugnisse tierischen Ursprungs“ oder „alkoholische Getränke“.
3.2 Anhang II: Liste der AllergeneEine Liste mit 14 Hauptallergenen, darunter: - Glutenhaltiges Getreide.
- Eier.
- Fisch.
- Erdnüsse.
- Milch (inkl. Laktose).
- Soja.
3.3 Anhang III: Pflichtangaben bei bestimmten LebensmittelnZusätzliche Kennzeichnungsvorschriften für bestimmte Produkte: Erzeugnisse mit Koffein: „Enthält Koffein. Nicht empfohlen für Kinder und schwangere Frauen.“ Erzeugnisse mit Süßungsmitteln: „Mit Süßungsmitteln. Kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken.“
3.4 Anhang IV: Anforderungen an die Angabe des Ursprungslands- Definiert Produkte, bei denen die Herkunft anzugeben ist, z. B. frisches Rindfleisch.
3.5 Anhang V: Ausnahmen von der Pflicht zur NährwertkennzeichnungBestimmte Produkte sind von der Pflicht zur Nährwertkennzeichnung ausgenommen, z. B.: - Nicht verarbeitete Lebensmittel (z. B. Obst, Gemüse).
- Alkoholische Getränke mit mehr als 1,2 % Vol.
3.6 Anhang VI: Schriftgröße und LesbarkeitDie Schriftgröße für Pflichtangaben muss mindestens 1,2 mm betragen. Bei kleinen Verpackungen (<80 cm²) beträgt die Mindestschriftgröße 0,9 mm.
4. Sanktionen bei VerstößenVerstöße gegen die LMiV werden nach nationalen Regelungen geahndet. In Deutschland erfolgt dies auf Grundlage des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB): - Verwaltungsmaßnahmen: Rückruf oder Verkaufsverbot.
- Bußgelder: Geldstrafen bei irreführender oder fehlender Kennzeichnung.
- Strafrechtliche Konsequenzen: Bei Gefährdung der Gesundheit.
Beispiel:Ein Hersteller gibt auf einer Tiefkühlpizza nicht alle Zutaten an, was zu einem Rückruf führt.
5. Bedeutung für Lebensmittelunternehmer5.1 Anforderungen an Hersteller und Importeure- Einhaltung aller Pflichtangaben und Anhänge.
- Bereitstellung korrekter Informationen für Händler.
5.2 Anforderungen an Händler- Sicherstellung, dass Produkte korrekt gekennzeichnet sind.
- Bereitstellung von Informationen bei loser Ware.
6. Rolle von Rechtsanwälten und Beratern6.1 Unterstützung durch Rechtsanwälte- Beratung bei der Umsetzung der LMiV.
- Unterstützung bei Streitigkeiten und Bußgeldverfahren.
- Prüfung und Gestaltung von Verpackungen und Etiketten.
6.2 Aufgaben von Compliance-Beratern- Durchführung von Schulungen zur LMiV.
- Unterstützung bei internen Audits und der Einhaltung von Vorschriften.
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