Kosmetikrechts unter Berücksichtigung relevanter RegulierungenDas Kosmetikrecht umfasst ein vielschichtiges System von Normen auf europäischer, nationaler und internationaler Ebene. Dieses Regelwerk steuert die Herstellung, Kennzeichnung, Vermarktung und Überwachung von kosmetischen Produkten. Im Folgenden werden die genannten Vorschriften detailliert erläutert, mit Beispielen und praxisbezogenen Hinweisen.
1. EU-Kosmetikrecht: Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 (EU-KosmetikVO)Die EU-Kosmetikverordnung bildet den rechtlichen Rahmen für kosmetische Produkte in der EU. Sie regelt die Sicherheit, Kennzeichnung, Werbung und Marktüberwachung. 1.1 Wesentliche Anforderungen1.1.1 Wesentliche Inhalte der KosmetikVOArtikel 3: Sicherheit von kosmetischen Mitteln Kosmetika müssen sicher sein, was durch Sicherheitsbewertungen und die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis (GMP) gewährleistet wird. Beispiel: Ein Lippenstift darf keine Schwermetalle wie Blei in gesundheitsschädlichen Mengen enthalten. Artikel 4: Verantwortliche Person Jede Produktcharge muss einer verantwortlichen Person zugeordnet werden, die für die Einhaltung der Verordnung verantwortlich ist. Beispiel: Bei einem Parfümhersteller ist der Qualitätsmanager oft die verantwortliche Person. Artikel 10: Sicherheitsbewertung Eine Sicherheitsbewertung durch einen qualifizierten Experten ist verpflichtend, bevor ein Produkt auf den Markt kommt. Artikel 13: Notifizierung im CPNP (Cosmetic Products Notification Portal) Jedes Produkt muss im zentralen EU-Portal gemeldet werden. Artikel 14: Verbotene Stoffe Die Verordnung enthält Listen mit verbotenen und eingeschränkt zugelassenen Stoffen. Beispiel: Parabene in höheren Konzentrationen als erlaubt führen zu einem Vermarktungsverbot. Artikel 19: Kennzeichnungspflichten Kosmetika müssen Angaben wie Inhaltsstoffe, Verwendungszweck, Name und Adresse der verantwortlichen Person sowie eine Chargennummer enthalten.
1.1.2 Gerichtsurteile zur KosmetikVO- EuGH, Urteil vom 19.09.2019 – C-614/17:
Der EuGH klärte, dass die Sicherheit eines kosmetischen Produkts nicht allein durch die Einhaltung der chemischen Grenzwerte gewährleistet ist, sondern eine umfassende Sicherheitsbewertung verlangt wird.
1.2. Besondere Inhalte der KosmetikVOSicherheitsbewertung: Kosmetika dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn eine Sicherheitsbewertung durch eine qualifizierte Person vorliegt (Art. 10 KosmetikVO). Beispiel: Ein Haarfärbemittel muss hinsichtlich seiner möglichen Hautreizungen untersucht werden. Verbotsliste und Positivlisten: Bestimmte Stoffe sind verboten (Anhang II), andere nur in begrenzten Mengen erlaubt (Anhang III). Beispiel: Hydrochinon ist in Kosmetika verboten. Kennzeichnungspflichten (Art. 19): Pflichtangaben umfassen u. a. den Verwendungszweck, Sicherheitswarnungen und Inhaltsstoffe (INCI-Standards). Beispiel: Auf einem Duschgel müssen alle Bestandteile wie „Aqua“ und „Sodium Laureth Sulfate“ gelistet sein. Werbung (Verordnung (EU) Nr. 655/2013): Werbeaussagen müssen belegt und dürfen nicht irreführend sein. Beispiel: Der Begriff „hypoallergen“ darf nur verwendet werden, wenn das Produkt ein minimiertes Allergierisiko aufweist.
1.3 Erforderliche Kennzeichnungen- Inhaltsstoffe: Nach INCI (International Nomenclature of Cosmetic Ingredients).
Beispiel: „Aqua“ statt „Wasser“. - Mindesthaltbarkeitsdatum: „PAO“ (Period After Opening)-Symbol für Produkte, die länger als 30 Monate haltbar sind.
- Herstellerangaben: Name, Adresse der verantwortlichen Person.
- Warnhinweise: Z. B. „Nicht in die Augen bringen“ bei Shampoos.
1.4. Herstellung und Handel mit KosmetikaDie Herstellung und der Handel unterliegen strengen Vorschriften, die die Qualität, Sicherheit und Zulässigkeit der Produkte gewährleisten. 1.4.1 Rechte und Pflichten1.4.2 HaftungHersteller haften gemäß der Produkthaftungsrichtlinie und dem nationalen Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG). Händler haften bei eigenem Verschulden oder mangelhafter Sorgfalt. Beispiel:Ein Kunde erleidet eine allergische Reaktion auf eine Creme, weil ein Inhaltsstoff nicht deklariert wurde. Der Hersteller haftet für den Schaden.
2. Nationale Vorschriften: Deutschland2.1 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)Das LFGB regelt kosmetische Produkte als Bedarfsgegenstände. Relevant sind: - § 30 LFGB: Verbot von Stoffen, die gesundheitsschädlich sind.
- § 33 LFGB: Anforderungen an die Kennzeichnung.
Beispiel:Ein Lippenbalsam mit unzulässigen Mengen an Blei wäre ein Verstoß gegen § 30 LFGB.
2.2 Deutsche Kosmetikverordnung (KosmetikV)Die nationale Umsetzung der EU-KosmetikVO regelt: - Kontrollbefugnisse der Behörden.
- Sanktionen bei Verstößen gegen Kennzeichnungspflichten oder Inhaltsstoffregelungen.
2.3 Mess- und Eichgesetz (MessEG) und Fertigpackungsverordnung (FertigpackungsV)Kosmetika, die als Fertigpackungen verkauft werden, unterliegen: - MessEG: Regelungen zur Volumenangabe.
Beispiel: Ein Flakon mit 50 ml Parfüm muss genau diesen Inhalt haben. - FertigpackungsV: Mindestschriftgrößen und exakte Füllmengen.
Beispiel:Ein Hersteller darf nicht „50 ml“ auf der Verpackung deklarieren, wenn das tatsächliche Volumen nur 48 ml beträgt.
3. Sicherheits- und Gefahrenregulierungen3.1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)Die GefStoffV greift bei Stoffen in kosmetischen Produkten, die als Gefahrstoffe gelten. Beispiel: Aceton in Nagellackentfernern muss korrekt gekennzeichnet sein (Gefahrensymbole und H-Sätze). 3.2 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)Die GGVSEB regelt den Transport von Gefahrgütern wie entzündlichen Flüssigkeiten in Kosmetika. Beispiel: Parfüms mit hohem Alkoholgehalt fallen unter Gefahrgutklasse 3.
4. Weitere europäische und internationale Regelungen4.1 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung)Die CLP-Verordnung regelt die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien. Für Kosmetika betrifft dies die Rohstoffe. Beispiel: Duftstoffe, die Allergien auslösen können, müssen entsprechend gekennzeichnet sein. 4.2 Beschluss (EU) 2019/701 – Glossar der BezeichnungenEin Glossar stellt sicher, dass Bezeichnungen für Inhaltsstoffe EU-weit einheitlich sind. Diese basieren auf: - INCI-Standards (International Nomenclature of Cosmetic Ingredients).
- CosIng-Datenbank: Enthält Informationen zu Substanzen mit CAS- und EC-Nummern.
5. Marktüberwachung und behördliche ZuständigkeitenDie Marktüberwachung erfolgt in Deutschland durch die Lebensmittelüberwachungsbehörden der Länder gemäß der Bekanntmachung 2004/C 278/03. Beispiel: Eine unangemeldete Kontrolle bei einem Händler überprüft die Einhaltung der Kennzeichnungspflichten.
6. Kosmetikrecht in wichtigen Ländern6.1 China- Verpflichtende Registrierung bei der National Medical Products Administration (NMPA).
- Tierversuchspflicht entfällt für bestimmte importierte Produkte.
6.2 USA- Kosmetika unterliegen der FDA. Werbung und Kennzeichnung müssen den Federal Food, Drug, and Cosmetic Act einhalten.
6.3 Türkei- Starke Orientierung an der EU-KosmetikVO, aber zusätzliche lokale Zulassungsanforderungen.
6.4 Indien- Kosmetika müssen beim Central Drugs Standard Control Organization (CDSCO) registriert werden.
7. Typische Verträge im Kosmetikrecht7.1 LizenzverträgeRegeln die Nutzung von Marken, Patenten oder Designs. - Beispiel: Ein Hersteller lizenziert die Marke eines Influencers.
7.2 Lieferverträge- Inhalte: Qualitätsstandards, Mengen, Haftungsfragen.
- Beispiel: Ein Liefervertrag über den Bezug von Sheabutter aus Afrika.
8. Rolle von Rechtsanwälten und Patentanwälten8.1 Aufgaben von Rechtsanwälten- Prüfung und Gestaltung von Verträgen (Liefer-, Lizenz- und Vertrieb).
- Beratung bei Produkthaftung und Rückrufaktionen.
- Vertretung in Streitfällen, z. B. wegen irreführender Werbung.
8.2 Aufgaben von Patentanwälten- Schutz von kosmetischen Formulierungen durch Patente.
- Anmeldung von Marken und Designs.
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